Satzung

der DiakonieStiftung Osnabrück Stadt und Land

in der Fassung des Zusammenlegungsvertrages 13.11.2024 (genehmigt durch das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems am 13.1.2025)

§ 8 geändert durch Vorstandsbeschluss vom 8.4.2025 (genehmigt durch das Landeskirchenamt am 18.7.2025)

Präambel

Jesus Christus spricht:
Denn ich bin hungrig gewesen, und ihr habt mir zu essen gegeben.
Ich bin durstig gewesen, und ihr habt mir zu trinken gegeben.
Ich bin ein Fremder gewesen, und ihr habt mich aufgenommen.
Ich bin nackt gewesen, und ihr habt mich gekleidet.
Ich bin krank gewesen, und ihr habt mich besucht.
Ich bin im Gefängnis gewesen, und ihr seid zu mir gekommen.
Mt 25,35-36

Die DiakonieStiftung Osnabrück Stadt und Land ist im Jahr 2025 aus dem Vermögen der zusammengelegten selbstständigen DiakonieStiftung Osnabrück und der DiakonieStiftung Osnabrücker Land entstanden. Die DiakonieStiftung fühlt sich dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet, Fürsprecherin der Armen und Schwachen, der Ausgegrenzten und der Be-nachteiligten zu sein. In der jahrhundertealten Tradition kirchlichen Stiftungswesens versteht sie ihre Aufgabe im Sinne evangelischer Diakonie als unverzichtbare Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und in Ausübung tätiger christlicher Nächstenliebe. Vor allem dort, wo Menschen sich in speziellen Notlagen befinden oder an den Rand der Gesellschaft gedrängt sind, wird die Stiftung durch finanzielle Förderung tätig. Die För-derung der Projekte wird durch Mittelbeschaffung ermöglicht, insbesondere durch Spendensammlungen, aus Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter sowie aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens.

Die DiakonieStiftung orientiert sich in ihrer Hilfe an dem Grundsatz: 
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

a. Die Stiftung führt den Namen „DiakonieStiftung Osnabrück Stadt und Land“.

b. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

c. Sitz der Stiftung ist Osnabrück.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Sie nimmt sich im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe besonders Menschen in Not- und Konfliktsituationen an. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von bedürftigen Einzelpersonen, durch die Unterstützung von steuerbegünstigten Einrichtungen, die ihrerseits Personen unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind oder sich in finanzieller Notlage befinden.

a. Zweck der Stiftung, bezogen auf das Stiftungsvermögen I (gebildet aus Diakoniemitteln, Erbschaften, Vermächtnissen und Zustiftungen, die nicht die Stiftungszwecke II bis V betreffen), ist vor allem die Hilfe für Menschen in psychosozialen Notlagen, insbesondere bei Armut, Suchtkrankheit, Straffälligkeit, Alter, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit, Migration, Kur- und Erholungsbedarf, sowie Lebens- und Partnerschaftskrisen. Dieser Zweck wird erreicht durch Beschaffung von Mitteln zur Linderung sozialer Notlagen sowie zur Förderung sozialer und diakonischer Projekte (z.B. Doris-Jansen-Reschke-Fonds) zur Unterstützung und Hilfestellung für Menschen in Notlagen.

b. Zweck der Stiftung, bezogen auf das Stiftungsvermögen II (gebildet durch Erbschaft Skutlarek), ist die Förderung von Maßnahmen für Kinder, die einen oder beide Elternteile verloren haben oder deren Eltern aufgrund sozialer Umstände nicht die Erziehung des Kindes wahrnehmen (Waisen, Sozialwaisen). Es wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen an die Kirchenkreissozialarbeit, die Waisen in besonderen Notlagen finanzielle Unterstützung gewährt, mit dem Ziel, Anlass und Ursachen der Notlage nach Möglichkeit nachhaltig zu beseitigen. Dies gilt auch für die Unterstützung zur Entfaltung des körperlichen und geistigen Wachstums, zur Entfaltung des Fühlens und Handelns und zum Erleben und Gestalten von guten Beziehungen zu anderen Menschen.

c. Zweck der Stiftung, bezogen auf das Stiftungsvermögen III (gebildet durch Erbschaft Arndt), ist die Förderung von Angeboten und Projekten der Suchtkrankenhilfe mit dem Ziel, besondere Hilfen und Unterstützung insbesondere für Frauen zu leisten, die unter Suchtkrankheit leiden oder gefährdet sind, sowie deren Angehörigen. Hierzu soll die Methodenvielfallt der Suchtkrankenhilfe genutzt werden, wie z.B. die Einzel- und Gruppenangebote für die ratsuchende Frau und deren Angehörige. Ziel ist es Möglichkeit der Begleitung und Therapie anzubieten, damit die Rat-suchenden sich aus abhängigen Strukturen lösen können. Zur Methodenvielfalt gehört auch die Einbindung der Maßnahmen ins Netzwerk der Suchtkrankenhilfe sowie deren Selbsthilfegruppen.

d. Zweck der Stiftung, bezogen auf das Stiftungsvermögen IV (gebildet durch anonyme Dotation), ist die Unterstützung von Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen, z.B. Menschen mit körperlichen Behinderungen oder mit Demenz. Dieser Zweck wird erreicht durch Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, die die Voraussetzung schaffen, eine möglichst lange Versorgung pflegebedürftiger Menschen im häuslichen Umfeld zu gewährleisten. Auch sollen Projekte (z.B. Betreuungsangebote, Selbsthilfegruppen, Gesprächsangebote), die geeignet sind, diesen Zweck zu erfüllen, unterstützt werden – insbesondere Projekte im Bereich der Diakonie.

e. Zweck der Stiftung, bezogen auf das Stiftungsvermögen V (Dr. Elisabeth-Brake-Fonds) ist die Unterstützung von Müttern, insbesondere alleinerziehenden, und Kindern in den drei Bereichen Wohnen, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe, vorrangig im Gebiet der Stadt Melle.

Sollte die Mittelverwendung einer der Stiftungszwecke II bis V nicht zeitnah möglich sein, so können die Mittel für allgemeine diakonische Zwecke im Sinne der Nr. I verwendet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

a. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

c. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, werden bare Auslagen auf Nachweis erstattet.

d. Eine angemessene Vergütung für Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Vertrages kann gewährt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

a. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Zusammenlegungsvertrag. Die Stiftungsvermögen I bis V sind dauernd getrennt voneinander zu halten. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen II, III, IV und V sind entsprechend dem testamentarisch bekundeten Willen der Erblasser bzw. Stifter zu verwenden.

b. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

c. Den einzelnen Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen mit dem von dem Stifter / der Stifterin bestimmten Zweck entsprechend zu (Zustiftungen). Zustiftungen ohne Zweckbestimmung wachsen dem Stiftungsvermögen I zu.

d. Ein Kapitalerhaltungskonzept wird regelmäßig fortgeschrieben.

§ 5 Verwendung von Vermögenserträgen, Zuwendungen und Spenden

a. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

b. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

c. Zur Werterhaltung können im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

d. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen sowie Zuwendungen und Spenden vorab zu decken. Hierbei sind die Verwaltungskosten auf ein Mindestmaß zu beschränken.

e. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorgan/Organe

a. Organ der Stiftung ist der Vorstand.

b. Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer der Kirchen der ACK angehören, in der Mehrheit einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland.

c. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die nachgewiesenen angemessenen baren Auslagen werden ihnen erstattet. Stattdessen kann auch eine angemessene Auslagenpauschale gewährt werden, die jedoch stets sorgfältig auf den tatsächlichen Anfall von Auslagen abgestimmt werden muss.

d. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Vorstand

a. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchsten sieben Mitgliedern, die vom Kirchenkreisverbandsvorstand Osnabrück Stadt und Land berufen werden, darunter mindestens ein Superintendent / eine Superintendentin der Kirchenkreise in Stadt und Landkreis Osnabrück.

b. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

c. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende, einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin und einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin.

d. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

e. Bei der Neu- oder Wiederbesetzung hat der Vorstand ein Vorschlagsrecht für die Neubesetzung.

f. Die Mitglieder des Vorstandes scheiden aus

  1. nach Ablauf ihrer Amtszeit; sie bleiben jedoch im Amt, bis Nachfolger berufen sind.
  2. durch Abberufung aus wichtigem Grund auf Beschluss des Kirchenkreisverbandsvorstandes.
  3. durch Rücktritt, der der Stiftung gegenüber erklärt werden muss. In diesem Fall bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die laufenden Geschäfte der Stiftungsverwaltung alleine weiter. 

g. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet das Mitglied aus dem Vorstand aus.

h. Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

a. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
Die Stiftung wird vertreten durch den/die Vorsitzende und den/die stellvertretende Vorsitzende/n. Die/der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann neben dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied (§ 7 Buchst. c.) weitere Personen zur ehrenamtlichen Führung der laufenden Geschäfte und zur Außenvertretung der Stiftung bestellen (weitere Geschäftsführer). Näheres regelt die Geschäftsordnung. Werden darüber hinaus Personen mit der Vorbereitung und Durchführung von Projekten und anderen Aktivitäten der Stiftung betraut, kann die Geschäftsordnung den Umfang der Außenvertretung der Stiftung durch diese Personen regeln.

b. Er verwaltet das Stiftungsvermögen, entscheidet über die Verwendung der Stiftungsmittel und erstellt den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht.

c. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung. [entfallen]

d. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

e. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte, unter ihnen der Vorsitzende/die Vorsitzende oder die Stellvertretung, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

f. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters/seiner Vertreterin, den Ausschlag.

g. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin und dem Protokollanten/der Protokollantin zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

h. Wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; dies ist auch per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel zulässig. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von 1 Woche seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Das Ergebnis eines Umlaufverfahrens bzw. eines per elektronischer Datenübertragung gefassten Beschlusses ist in der nächsten Sitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.

i. Der Vorstand kann seine Sitzungen auch auf elektronischem Wege (z.B. als Videokonferenz) oder als Hybridsitzung durchführen, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Art der Sitzungsdurchführung binnen 48 Stunden nach Zugang der Einladung widerspricht.

k. Beschlüsse von besonderer Bedeutung im Rahmen des § 10 bedürfen der Zustimmung des Kirchenkreisverbandsvorstandes.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

a. Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berührt und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändert oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtert.

b. Die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse endgültig nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann.

c. Beschlüsse nach § 10 bedürfen der Zustimmung einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes und der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 11 Auflösung und Vermögensfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das dw-osl Diakonisches Werk in Stadt und Landkreis Osnabrück gemeinnützige GmbH mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige oder kirchlich-diakonische Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahekommen.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.

§ 13 Stellung des Finanzamtes bei privatrechtlichen Stiftungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist das Einverständnis des Finanzamtes einzuholen.